13.2. Der von der Vorinstanz ausgesprochene Verweis ist daher angemessen, auch wenn in Bezug auf die Äusserungen des Beschwerdeführers im Ausstandsgesuch vom 6. April 2000 wegen Verjährung keine Disziplinierung stattfindet. Die Verwaltungsbeschwerde ist folglich abzuweisen. 14. Im Beschwerdeverfahren bleibt es bei der von der Aufsichtsbehörde ausgesprochenen Sanktion. Der Umstand, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 infolge Verjährung nicht zu beurteilen waren, führt zu einer Aufteilung der Gerichtskosten. Der Beschwerdeführer hat 2/3 der Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz sowie die eigenen Parteikosten zu tragen.