Weiter hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren als Anwalt in Luzern praktiziert und bisher einmal mit einer Busse von Fr. 500.-- diszipliniert wurde. Weitere Kriterien, die sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken könnten, wie zum Beispiel Einsicht und Reue, sind indes nicht gegeben.