Bei der Bemessung der Sanktion ist die Vorinstanz von einer einfachen Verletzung von Berufsregeln ausgegangen. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten keinen persönlichen Vorteil erzielen wollte. Das Verschulden wurde indes zu Recht nicht als leicht bewertet, da der Beschwerdeführer die Sache vor dem Prozessgericht auch in anderer, nämlich gehöriger Form, hätte vertreten können. Weiter hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren als Anwalt in Luzern praktiziert und bisher einmal mit einer Busse von Fr. 500.-- diszipliniert wurde.