17 BGFA zu sanktionieren. 13.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, reichen die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen von einer blossen Verwarnung über eine Busse von maximal Fr. 20'000.-- bis hin zu einem dauernden Berufsausübungsverbot. Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich gemäss § 11 Abs. 2 AnwG nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden, wobei das bisherige Verhalten des Anwaltes oder der Anwältin angemessen zu berücksichtigen ist. Bei der Bemessung der Sanktion ist die Vorinstanz von einer einfachen Verletzung von Berufsregeln ausgegangen.