Vorliegend hat die Aufsichtbehörde den Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände mit einem Verweis diszipliniert. Nachdem das neue Recht als schwächste Massnahme, vor dem Verweis die Verwarnung vorsieht, stellt dieses für den Beschwerdeführer das mildere Recht dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.183/2004 sowie Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 1. Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 97, wonach ein Recht milder sein kann, wenn es eine geringere Sanktion auszusprechen erlaubt). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist deshalb in Anwendung von § 11 AnwG bzw. Art. 17 BGFA zu sanktionieren.