Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- Franken, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre und ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Das bis zum 31. Mai 2002 geltende Luzerner Anwaltsgesetz kannte dagegen nebst der dauernden und der bis zu zwei Jahren befristeten Einstellung in der Berufsausübung als schwächste und zweitschwächste Disziplinarmassnahme den Verweis und die Geldbusse bis zu Fr. 5000.-- (§ 13 aAnwG). Vorliegend hat die Aufsichtbehörde den Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände mit einem Verweis diszipliniert.