Ist somit davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem neuen eidgenössischen Recht in gleicher Weise als disziplinwidrig einzustufen ist, wie nach dem früheren kantonalen Recht, sind für die Frage nach dem milderen Recht die Strafrahmen nach altem und nach neuem Recht miteinander zu vergleichen. 13. Das neue Anwaltsgesetz verweist hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen auf Art. 17 BGFA. Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- Franken, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre und ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen.