Die Gleichsetzung einer Oberrichterin mit der die Todesstrafe für zulässig haltenden hypothetischen Richterperson erfolgte wider besseres Wissen und beeinträchtigt zudem die Ehre einer Richterperson. Diese beleidigende Äusserung ist eines Rechtsanwalts unwürdig und lässt sich mit dem Ziel der Eingabe nicht rechtfertigen. Ist somit davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem neuen eidgenössischen Recht in gleicher Weise als disziplinwidrig einzustufen ist, wie nach dem früheren kantonalen Recht, sind für die Frage nach dem milderen Recht die Strafrahmen nach altem und nach neuem Recht miteinander zu vergleichen.