Denn es darf von einem Anwalt erwartet werden, dass er eine gewisse Ausgeglichenheit an den Tag legt und grundsätzlich sachlich bleibt. Ein solches Verhalten bedeutet angesichts von Art. 44 Standesregeln LAV trotz der Unbestimmtheit von § 12 Abs. 1 aAnwG eine Verletzung der Berufspflichten des Anwalts nach Luzerner Recht. Die Darstellung des Beschwerdeführers stellt aber auch nach Art. 12 Abs. 1 BGFA eine Berufspflichtverletzung dar. Die Gleichsetzung einer Oberrichterin mit der die Todesstrafe für zulässig haltenden hypothetischen Richterperson erfolgte wider besseres Wissen und beeinträchtigt zudem die Ehre einer Richterperson.