Auch wenn einem Rechtsanwalt zugestanden wird, dass er energisch auftreten und sich auch scharf ausdrücken darf, so dienen derartige Vorwürfe weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung. Sie sind unsachlich, unnötig polemisch und verunglimpfen die betroffene Richterin in einer Art und Weise, die klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgeht. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer seinem Unmut auch anders, mit nicht verletzenden Worten und ohne Beleidigungen, Ausdruck verleihen können. Denn es darf von einem Anwalt erwartet werden, dass er eine gewisse Ausgeglichenheit an den Tag legt und grundsätzlich sachlich bleibt.