Dies tat er, obwohl in der Schweiz seit langem als allgemein bekannt gelten muss und namentlich in Gerichtskreisen längst absolut bekannt ist, dass die Todesstrafe im Strafrecht der Schweiz abgeschafft wurde. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit die Pflicht zur gebotenen Sachlichkeit und den gebotenen Anstand verletzte, indem er auf unsachliche und persönlich diskreditierende Art eine Richterin fachlich zu disqualifizieren versuchte. Auch wenn einem Rechtsanwalt zugestanden wird, dass er energisch auftreten und sich auch scharf ausdrücken darf, so dienen derartige Vorwürfe weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung.