Das stellt eine unzulässige Bevorzugung der einen Partei und eine unzulässige Benachteiligung der andern Partei dar, somit ist die Richterin befangen". Mit dieser Äusserung stellt der Beschwerdeführer die betroffene Oberrichterin auf dieselbe Stufe mit einer hypothetischen Richterperson, die mit der Todesstrafe die härteste gegenwärtige Strafsanktion als zulässig bezeichnet. Dies tat er, obwohl in der Schweiz seit langem als allgemein bekannt gelten muss und namentlich in Gerichtskreisen längst absolut bekannt ist, dass die Todesstrafe im Strafrecht der Schweiz abgeschafft wurde.