12.2. Der Beschwerdeführer führte im Ausstandsbegehren vom 8. Juni 2001 zu der von der Richterin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. März 2001 vertretenen Rechtslage aus: "Eine Instruktionsrichterin, die als Familienrichterin behauptet, es bilde gefestigte Rechtslage, dass ein via Vollmachten ergangenes Scheidungsurteil stets offensichtlich dem schweiz. Ordre Public widerspreche, ist in der II. Kammer des Obergerichts so fehl am Platz wie eine Strafrichterin, die behauptet, in der Schweiz sei die Todesstrafe zulässig. Das stellt eine unzulässige Bevorzugung der einen Partei und eine unzulässige Benachteiligung der andern Partei dar, somit ist die Richterin befangen".