Es ist also im Lichte dieser Rechtsprechung möglich, dass Äusserungen die Schranken des anwaltsrechtlich Erlaubten unabhängig davon überschreiten, ob und wieweit die erhobene Kritik sachlich zutreffend und berechtigt ist oder nicht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beanstandeten beleidigenden Äusserungen eines Rechtsanwalts schlechthin unwürdig sind und sich mit dem Ziel der Eingaben nicht rechtfertigen lassen (BGE 2A.545/2004 E. 3, 4). 12.2.