Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum BGFA handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen dann standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form vorbringt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Lassen sich verbale Attacken des Anwalts gegen den Adressaten mit dem Ziel der jeweiligen Eingaben sachlich nicht mehr rechtfertigen, kann der sich äussernde Anwalt nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden (sofern die Äusserungen ihrer Natur nach dem Wahrheitsbeweis überhaupt zugänglich sind).