Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann alsdann nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden. Deshalb kann auch nur noch beschränkt auf die bisherige, von den lokalen Standesregeln geprägte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGE 2A.459/2003 E. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum BGFA handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen dann standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form vorbringt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken.