BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch im Umgang mit Gerichtsbehörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit ein korrektes Verhalten verlangt. Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., N 12 zu Art. 12 BGFA). Gemäss Bundesgericht ist die Umschreibung der Berufsregeln abschliessend, weshalb für abweichende kantonale Vorschriften kein Raum mehr besteht. Zur Auslegung von Art.