Der Richter darf verlangen, dass sich der Anwalt im Rahmen der Rechtsordnung und des Anstandes hält. Nach der Luzerner Praxis zum aAnwG findet das Recht des Anwalts zur Kritik dort seine Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Richter bestreitet oder in Frage stellt (LGVE 1997 I Nr. 47). Der Anwalt hat sich folglich dem Gericht gegenüber in der Form korrekt und sachlich auszudrücken und soll einen nicht unnötig verletzenden Ton wahren. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben.