Er ist jedoch gehalten, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Verteidigung der Interessen des Klienten erforderlich sind. Die (kantonalen) Standesregeln durften zur Auslegung, namentlich zur Konkretisierung, der kantonalen Berufsregeln herangezogen werden (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., N 4 zu Art. 12 BGFA). Allerdings kann nicht jede unpassende oder ausfällige Bemerkung Gegenstand disziplinarischer Ahndung sein. Die Standespflichten des Anwaltes lassen sich aber in der Pflicht zur Sachlichkeit zusammenfassen (vgl. Heini Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, S. 110 f. und S. 84). Der Richter darf verlangen, dass sich der Anwalt im Rahmen der Rechtsordnung und des Anstandes hält.