Es stellt sich somit auch hier die Frage, ob materiell das eidgenössische oder das kantonale Disziplinarrecht anzuwenden ist. Nach § 12 Abs. 1 aAnwG ahndet die Aufsichtsbehörde Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten. Welches diese Pflichten im Einzelnen sind, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nach Art. 44 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands (LAV) tritt der Anwalt Behörden gegenüber mit dem gebotenen Respekt auf. Er ist jedoch gehalten, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Verteidigung der Interessen des Klienten erforderlich sind.