Der aufgrund des Ausstandsgesuchs vom 8. Juni 2001 disziplinarrechtliche beurteilte Sachverhalt hat sich jedoch bereits vorher verwirklicht. Damals waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Für die Luzerner Anwältinnen und Anwälte war das (kantonale) Gesetz über den Beruf des Rechtsanwalts vom 30. November 1981 (aAnwG) massgebend. 12.1. Es stellt sich somit auch hier die Frage, ob materiell das eidgenössische oder das kantonale Disziplinarrecht anzuwenden ist.