Nicht verjährt ist hingegen die disziplinarische Verfolgung aufgrund des Ausstandsgesuchs vom 8. Juni 2001, was der Beschwerdeführer denn auch selber einräumt. Da die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA klar ist, bleibt kein Raum, diese gesetzliche Frist in Anwendung von Art. 8 oder 9 BV zu verkürzen. 12. Wie bereits ausgeführt, ist das eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA) am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Der aufgrund des Ausstandsgesuchs vom 8. Juni 2001 disziplinarrechtliche beurteilte Sachverhalt hat sich jedoch bereits vorher verwirklicht.