Im Zeitpunkt der Anzeige der II. Kammer des Obergerichts vom 8. April 2002 war eine allfällige Verfehlung aufgrund des Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 somit verjährt. Ist die Verjährung eingetreten, darf eine Berufspflichtverletzung nicht mehr zu einer Disziplinarstrafe führen. Insoweit sind die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 nicht zu beurteilen. 11.4.3. Nicht verjährt ist hingegen die disziplinarische Verfolgung aufgrund des Ausstandsgesuchs vom 8. Juni 2001, was der Beschwerdeführer denn auch selber einräumt.