Nach dem Zweck der Verjährungsbestimmung soll der Fristenlauf möglichst rasch beginnen, damit disziplinarische Verfehlungen ohne Verzug behandelt werden. Aus diesem Grund ist für den Beginn des Fristenlaufs nicht erforderlich, dass die gesamte Aufsichtsbehörde selber Kenntnis von der Verfehlung hat, sondern es genügt, wenn ein Mitglied der Aufsichtsbehörde davon Kenntnis erhält (vgl. dazu BGE 105 Ib 69 ff.), was für die betroffene Oberrichterin am 1. Juli 2000 der Fall war. Im Zeitpunkt der Anzeige der II. Kammer des Obergerichts vom 8. April 2002 war eine allfällige Verfehlung aufgrund des Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 somit verjährt.