zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 5 zu Art. 19 BGFA). 11.4.2. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Appellationsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Luzern betreffend Ehescheidung am 6. April 2000 gegen eine Oberrichterin eingereichte Ausstandsgesuch ist beim Obergericht am 7. April 2000 eingegangen. Die betroffene Oberrichterin hat folglich als Instruktionsrichterin des Ehescheidungsverfahrens in diesem Zeitraum vom Ausstandsbegehren Kenntnis erhalten. Seit 1. Juli 2000 ist sie Mitglied der Aufsichtsbehörde. Nach dem Zweck der Verjährungsbestimmung soll der Fristenlauf möglichst rasch beginnen, damit disziplinarische Verfehlungen ohne Verzug behandelt werden.