Aufgrund dieser kurzen Frist verlangt das Gesetz, dass Disziplinarverfahren nach Entdeckung der Verfehlungen rasch eröffnet werden. Der Fristenlauf beginnt mit der Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens. Wer die Verfehlung entdecken muss und wann sie als entdeckt zu gelten hat, sagt das Gesetz nicht. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss. Kenntnisnahmen durch den Klienten, eine andere Behörde, den Gegenanwalt wie auch durch eine unzuständige Aufsichtsbehörde lösen den Fristenlauf jedenfalls nicht aus (Poledna in: Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 5 zu Art. 19 BGFA).