Es kann somit nicht von weit zurückliegenden Verfehlungen gesprochen werden, die das Absehen von einer Sanktion erforderten. 11.4. Nach dem Gesagten erweist sich das neue Recht bei der Frage der Verjährung als das mildere und es ist zu prüfen, ob die Kenntnisnahme des Ausstandsgesuchs vom 6. April 2000 durch die betroffene Oberrichterin gleichzeitig als Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde zu qualifizieren ist. 11.4.1. Die relative Verjährungsfrist nach BGFA von einem Jahr beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Aufgrund dieser kurzen Frist verlangt das Gesetz, dass Disziplinarverfahren nach Entdeckung der Verfehlungen rasch eröffnet werden.