Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind Äusserungen in Rechtsschriften des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 und vom 8. Juni 2001. Diese erfolgten also vor rund fünf bzw. vier Jahren. Noch heute vermöchte eine Sanktion die erwähnten Wirkungen durchaus zu erbringen (anders als in LGVE 1984 I Nr. 23, wo dies nach rund zehn Jahren zu Recht verneint wurde). Es kann somit nicht von weit zurückliegenden Verfehlungen gesprochen werden, die das Absehen von einer Sanktion erforderten.