Auszugehen ist vom Grundsatz, dass Verletzungen der Berufs- und Standespflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 aAnwG stets zu ahnden sind. Von dieser Regel ist nur dann abzuweichen, wenn bis zum Disziplinarentscheid eine derart lange Zeit verflossen ist, dass eine Sanktion überhaupt keinen Sinn mehr macht und ihren Zweck (insbesondere Erhaltung und Wiederherstellung des Vertrauens der Rechtssuchenden, Bestimmung des Fehlbaren zu künftigem korrektem Verhalten, Schutz des reibungslosen Funktionierens der Rechtspflege) nicht mehr erfüllen kann. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind Äusserungen in Rechtsschriften des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 und vom 8. Juni 2001.