19 Abs. 2 BGFA). Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall (Art. 19 Abs. 3 BGFA). 11.3. Das aAnwG enthält keine Bestimmung über die Verjährung von Berufs- und Standespflichten. Die Praxis lehnte aufgrund der Besonderheiten des Disziplinarrechts eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen ab. Sie liess lediglich bei zeitlich weit zurückliegenden Verfehlungen des Anwalts zu, dass im Rahmen des Opportunitätsprinzips von einer Sanktion Umgang genommen werden konnte (LGVE 1984 I Nr. 23). Auszugehen ist vom Grundsatz, dass Verletzungen der Berufs- und Standespflichten im Sinne von Art.