BGE 114 IV 82; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, Bern 1996, N 13 zu § 4). Fraglich ist somit zunächst, nach welchem Recht die Frage der Verjährung zu beurteilen ist. Sollte sich ergeben, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach der einen Regelung absolut oder relativ verjährt ist, so ist das entsprechende Recht das mildere und deshalb anzuwenden. 11.2. Nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen (Art. 19 Abs. 2 BGFA).