Nachdem die Botschaft auf den in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior) hinweist, rechtfertigt es sich, die strafrechtlichen Grundsätze zu dessen Bestimmung auf das vorliegende Disziplinarverfahren anzuwenden. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht strenger oder milder ist, hängt nicht vom abstrakten Verhältnis der Strafdrohungen, sondern allein davon ab, "nach welchem der beiden Rechte der Täter für die im konkreten Fall zu beurteilende Tat besser wegkommt" (Urteil des Bundesgerichts vom 29.3.2001 i.S. E.G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern [6S.446/2000]; BGE 119 IV 151; BGE 114 IV 82;