Massgebend ist die Übergangsbestimmung von § 23 Abs. 2 AnwG. Danach finden auf Disziplinarverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anwaltsgesetzes vom 4. März 2002 hängig waren, grundsätzlich die Bestimmungen des bisherigen Rechts Anwendung, ausser das neue Recht sei günstiger für die Betroffenen. Nachdem die Botschaft auf den in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior) hinweist, rechtfertigt es sich, die strafrechtlichen Grundsätze zu dessen Bestimmung auf das vorliegende Disziplinarverfahren anzuwenden.