Der disziplinarrechtlich beurteilte Sachverhalt hat sich jedoch bereits vorher, nämlich in den Jahren 2000 und 2001 abgespielt. Damals waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, welches Recht im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. Massgebend ist die Übergangsbestimmung von § 23 Abs. 2 AnwG.