Aus dem nämlichen Grund kann auf die Abnahme der vor dem Obergericht offerierten Beweise verzichtet werden. 11. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der erste Vorfall (Ausstandsgesuch vom 6.4.2000) sei verjährt, da die Oberrichterin selber Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sei. Sie habe vom Gesuch am 7. April 2000 Kenntnis gehabt, weshalb die Anzeige vom 8. April 2002 verspätet sei. 11.1. Das eidgenössische Anwaltsgesetz ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Der disziplinarrechtlich beurteilte Sachverhalt hat sich jedoch bereits vorher, nämlich in den Jahren 2000 und 2001 abgespielt.