Die Vorinstanz disziplinierte den Beschwerdeführer aufgrund von Äusserungen in seinen Ausstandsgesuchen vom 6. April 2000 und 8. Juni 2001 gegen eine Oberrichterin. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die aggressiven und persönlichkeitsverletzenden Äusserungen würden gegen die Pflicht des Beschwerdeführers zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen. Die Aufsichtsbehörde durfte - mangels Erheblichkeit der angerufenen Beweismittel - ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV davon absehen, die Akten des Amts für Migration zu edieren und die beiden Mitarbeiter des Amts für Migration und die Obergerichtsschreiberin zu befragen.