Dieses Vorbringen ist verspätet und daher grundsätzlich unbeachtlich. Abgesehen davon sind Verfahrensfehler im entsprechenden Beschwerdeverfahren zu rügen und führen grundsätzlich nicht zur Befangenheit des Richters. 10. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz Beweiserhebungen unterlassen habe. Die Vorinstanz disziplinierte den Beschwerdeführer aufgrund von Äusserungen in seinen Ausstandsgesuchen vom 6. April 2000 und 8. Juni 2001 gegen eine Oberrichterin.