Das Gleiche gilt auch für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde. 9. An der Verhandlung vom 10. Mai 2005 machte der Beschwerdeführer weiter geltend, ein Oberrichter sei als Mitglied der Vorinstanz befangen gewesen, weil er frühere Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht korrekt durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer leitet die Befangenheit dieses Oberrichters aus angeblichen Verfahrensfehlern in früheren Disziplinarverfahren ab (u.a. kein öffentliches mündliches Verfahren). Dieses Vorbringen ist verspätet und daher grundsätzlich unbeachtlich.