Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 176 f.). 8. In der Eingabe vom 25. August 2004 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil die vorinstanzlichen Richter befangen gewesen seien, da das Obergericht Wahlgremium der Aufsichtsbehörde sei. Diese verspäteten Vorbringen sind im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht zu hören.