Eine andere Betrachtungsweise kann aus grundsätzlichen Überlegungen nicht greifen. Sollte ein Anwalt immer wieder trölerisch die Gerichte anrufen, könnte er wohl aus gerichtspolizeilichen Gründen diszipliniert werden. Massnahmen der Aufsichtsbehörde aber, etwa eine vorübergehende (oder dauernde) Einstellung in der Berufsausübung, wären jedoch schon von vornherein nicht möglich. Deshalb muss die aufsichtsrechtliche Disziplinierung neben der gerichtspolizeilichen zulässig sein, wobei der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gilt (vgl. LGVE 1995 I Nr. 50; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 176 f.).