Verstösse gegen das Gebot der ordnungsgemässen Prozessführung können sowohl von der Gerichtspolizei (vgl. § 63 ZPO) als auch von der Aufsichtsbehörde geahndet werden. Das Prozessgericht ahndet die Verletzung prozessualer Pflichten im Zusammenhang mit dem Gerichtsbetrieb (Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde). Dieser soll namentlich nicht mit mut- oder böswilliger Prozessführung beeinträchtigt werden. Die aufsichtsrechtliche Ahndung geht über den engen prozesspolizeilichen Bereich hinaus und schützt das Vertrauen der Rechtsuchenden in den Anwaltsstand. Eine andere Betrachtungsweise kann aus grundsätzlichen Überlegungen nicht greifen.