Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§§ 148 ff. VRG). 6. Am 10. Mai 2005 fand unpräjudizierlich eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Urteilsverkündung statt. Dabei wurde auch das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Aufsichtsbehörde sei vorliegend nicht zuständig gewesen. Der Kammerpräsident als Anzeigesteller hätte § 63 ZPO anwenden müssen. Die Rüge ist unbegründet. Verstösse gegen das Gebot der ordnungsgemässen Prozessführung können sowohl von der Gerichtspolizei (vgl. § 63 ZPO) als auch von der Aufsichtsbehörde geahndet werden.