Die nach 10 bzw. 22 Monaten gestellten Anzeigen seien aber verwirkt. Im Übrigen sei der Entscheid der Vorinstanz auch deshalb aufzuheben, weil die vorinstanzlichen Richter befangen gewesen seien, da sie (als Mitglieder der Aufsichtsbehörde) vom Anzeigesteller gewählt worden seien. 5. Gemäss § 13 Anwaltsgesetz (SRL Nr. 280) ist das Obergericht zuständig für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, welche gestützt auf das Anwaltsgesetz oder das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) ergangen sind. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§§ 148 ff.