Auf Anfrage hin wurden dem Beschwerdeführer am 23. August 2004 die in dieser Sache urteilenden Richter bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ein Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 25. August 2004 machte der Beschwerdeführer geltend, die Aufsichtsbehörde sei im vorliegenden Verfahren gar nicht zuständig gewesen, da es sich um einen Fall handle, auf den § 63 ZPO (Gerichtspolizei) hätte Anwendung finden müssen. Die nach 10 bzw. 22 Monaten gestellten Anzeigen seien aber verwirkt.