17 Abs. 1 lit. b BGFA diszipliniert und es wurden ihm die Verfahrenskosten überbunden. 2. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. (¿) 3. Am 8. Januar 2004 wies die I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern ein weiteres Ausstandsbegehren ab und überband dem Beschwerdeführer die amtlichen Kosten. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 4. Auf Anfrage hin wurden dem Beschwerdeführer am 23. August 2004 die in dieser Sache urteilenden Richter bekannt gegeben.