Mit Anzeige vom 8. April 2002 ersuchte die II. Kammer des Obergerichts die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtsbehörde), dieses Verhalten des Rechtsanwalts unter disziplinarischen Gesichtspunkten zu prüfen. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer gegen sämtliche Oberrichter und Oberrichterinnen und den Aktuar, sofern dieser Obergerichtsschreiber sei, ein Ausstandsgesuch. Dieses Gesuch wurde vom Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte abgewiesen. (¿) 1.3. Mit Entscheid vom 8. Mai 2003 wurde der Rechtsanwalt wegen Verletzung von Berufsregeln mit einem Verweis nach Art. 17 Abs. 1 lit.