Eine Instruktionsrichterin, die eine solche Aussage mache, sei in der II. Kammer des Obergerichts so fehl am Platz, wie eine Strafrichterin, die behaupte, in der Schweiz sei die Todesstrafe zulässig. Auch dieses Gesuch wies die II. Kammer des Obergerichts ab. 1.2. Mit Anzeige vom 8. April 2002 ersuchte die II. Kammer des Obergerichts die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtsbehörde), dieses Verhalten des Rechtsanwalts unter disziplinarischen Gesichtspunkten zu prüfen.