Die II. Kammer des Obergerichts wies dieses Ausstandsgesuch ab. Am 8. Juni 2001 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Ausstandsgesuch, da die Oberrichterin anlässlich einer Instruktionsverhandlung in der Ehescheidungsangelegenheit bezüglich der Rechtslage bemerkt habe, dass die Appellation im Hauptpunkt abgewiesen würde, weil das ausländische Scheidungsurteil, welches mittels gewillkürter Vertretung zustande gekommen sei, gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse. Eine Instruktionsrichterin, die eine solche Aussage mache, sei in der II. Kammer des Obergerichts so fehl am Platz, wie eine Strafrichterin, die behaupte, in der Schweiz sei die Todesstrafe zulässig.