a und 19 Abs. 1 BGFA; § 63 ZPO. Die aufsichtsrechtliche Disziplinierung eines Rechtsanwaltes ist neben der gerichtspolizeilichen im Sinne von § 63 ZPO zulässig. Verjährung der disziplinarischen Verfolgung für Verletzungen der Berufsregeln durch Rechtsanwälte und Disziplinierung eines Rechtsanwaltes aufgrund beleidigender Äusserungen gegenüber einer Richterin oder eines Richters.