{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-86_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2554", "Checksum": "380ee7b276fa4ce32c9dda0ace1c284d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und 19 Abs. 1 BGFA; § 63 ZPO. 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Verjährung der disziplinarischen Verfolgung für Verletzungen der Berufsregeln durch Rechtsanwälte und Disziplinierung eines Rechtsanwaltes aufgrund beleidigender Äusserungen gegenüber einer Richterin oder eines Richters. | Anwaltsrecht\n\n Disziplinarmassnahmen auf Art. 17 BGFA. Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- Franken, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre und ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Das bis zum 31. Mai 2002 geltende Luzerner Anwaltsgesetz kannte dagegen nebst der dauernden und der bis zu zwei Jahren befristeten Einstellung in der Berufsausübung als schwächste und zweitschwächste Disziplinarmassnahme den Verweis und die Geldbusse bis zu Fr. 5000.-- (§ 13 aAnwG). Vorliegend hat die Aufsichtbehörde den Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände mit einem Verweis diszipliniert. Nachdem das neue Recht als schwächste Massnahme, vor dem Verweis die Verwarnung vorsieht, stellt dieses für den Beschwerdeführer das mildere Recht dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.183/2004 sowie Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 1. Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 97, wonach ein Recht milder sein kann, wenn es eine geringere Sanktion auszusprechen erlaubt). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist deshalb in Anwendung von § 11 AnwG bzw. Art. 17 BGFA zu sanktionieren. 13.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, reichen die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen von einer blossen Verwarnung über eine Busse von maximal Fr. 20'000.-- bis hin zu einem dauernden Berufsausübungsverbot. Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich gemäss § 11 Abs. 2 AnwG nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden, wobei das bisherige Verhalten des Anwaltes oder der Anwältin angemessen zu berücksichtigen ist. Bei der Bemessung der Sanktion ist die Vorinstanz von einer einfachen Verletzung von Berufsregeln ausgegangen. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten keinen persönlichen Vorteil erzielen wollte. Das Verschulden wurde indes zu Recht nicht als leicht bewertet, da der Beschwerdeführer die Sache vor dem Prozessgericht auch in anderer, nämlich gehöriger Form, hätte vertreten können. Weiter hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren als Anwalt in Luzern praktiziert und bisher einmal mit einer Busse von Fr. 500.-- diszipliniert wurde. Weitere Kriterien, die sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken könnten, wie zum Beispiel Einsicht und Reue, sind indes nicht gegeben. Der Beschwerdeführer unterstellt der betroffenen Oberrichterin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren extrem männerfeindliche Auffassungen und wirft ihr - ohne sich diesbezüglich näher zu äussern - vor, in der familienrechtlichen Abteilung, wo die Möglichkeit zum Geschlechterkampf bestehe, polarisiere sie zu stark, um anschliessend vorzuschlagen, sie in eine geschlechterneutrale I. Kammer umzuplatzieren. 13.2. Der von der Vorinstanz ausgesprochene Verweis ist daher angemessen, auch wenn in Bezug auf die Äusserungen des Beschwerdeführers im Ausstandsgesuch vom 6. April 2000 wegen Verjährung keine Disziplinierung stattfindet. Die Verwaltungsbeschwerde ist folglich abzuweisen. 14. Im Beschwerdeverfahren bleibt es bei der von der Aufsichtsbehörde ausgesprochenen Sanktion. Der Umstand, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 infolge Verjährung nicht zu beurteilen waren, führt zu einer Aufteilung der Gerichtskosten. Der Beschwerdeführer hat 2/3 der Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz sowie die eigenen Parteikosten zu tragen. Die restlichen Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates. I. Kammer, 10. Mai 2005 (11 03 86) |"}